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STATUTEN
des Vereins „Wiener Institut für Strauss-Forschung“
(ZVR: 799160879)
vom 30. Juni/16. November 2010
Bei allen in diesen Statuten genannten Funktionsbezeichnungen wird nur
die männliche Form verwendet (Obmann, Schriftführer, etc.).
Damit ist aber stets auch ein weiblicher Funktionsträger gleichberechtigt
gemeint (Obfrau, Schriftführerin, etc.).
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Wiener Institut für Strauss-Forschung“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien, Zustelladresse: 1210 Wien, Holteigasse
6, und erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktartig auf Österreich,
aber auch auf alle anderen Länder der Welt.
§ 2. Zweck
Der Verein, der nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt die Erforschung
und Pflege der Werke der Wiener Strauss-Dynastie und ihres zeitlichen
und örtlichen Umfelds auf wissenschaftlicher Basis.
§ 3. Tätigkeiten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes
vorgesehen sind
(1) Als ideelle Mittel dienen die Veranstaltung von Symposien, Vorträgen,
Ausstellungen, sowie die Betreuung und Herausgabe von Publikationen: Strauss-Elementar-Verzeichnis
(SEV), thematisch-bibliographischer Katalog der Werke von Johann Strauss
(Sohn); Strauss-Allianz-Verzeichnis (SAV), thematisch-bibliographischer
Katalog der Werke von Johann Strauss (Vater), Josef Strauss, Eduard Strauss
und Johann Strauss (Enkel); „Doblingers Johann Strauss Gesamtausgabe“
in Zusammenarbeit mit dem Wiener Institut für Strauss-Forschung,
Wien; Herausgabe von Vereinsmitteilungen sowie der Aufbau eines Archivs.
(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge,
Erträgnisse aus Veranstaltungen, vereinseigene Unternehmungen, Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
(fördernde) und Ehrenmitglieder (bzw. Ehrenpräsident und Ehrenkomitee).
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen; außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung erhöhter Mitgliedsbeiträge und Spenden
fördern. Ehren-mitglieder können nur Personen sein, die sich
besondere Verdienste um die Strauss-Pflege und Strauss-Forschung erworben
haben; Mitglieder des Ehrenkomitees können nur Personen sein, die
den Verein materiell bzw. ideell in besonderer Weise unterstützen.
Für den Ehrenpräsidenten müssen die Bedingungen sowohl
für Ehrenmitglieder als auch für Mitglieder des Ehrenkomitees
zutreffen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen
Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme von
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern kann vom Vorstand
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Mitgliedern des Ehrenkomitees
bzw. eines Ehrenpräsidenten entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstands.
§ 6. Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss. Sie ruht bei Streichung.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden. Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung
der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein
gegenüber.
(3) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist (die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt);
die Mahnungen sind an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse zu richten;
sie können auch per Fax oder per E-Mail mit Einforderung einer „Lesebestätigung“
erfolgen, wenn eine E-Mail-Adresse bekannt ist. Gleiches gilt von der
schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussbeschluss. Weiters ist
der Ausschluss möglich wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen
2 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über den Ausschlussbeschluss
die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung
des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus Gründen, die einen
Ausschluss rechtfertigen von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes beschlossen werden. Auch dagegen ist binnen 2 Wochen nach Erhalt
der schriftlichen Mitteilung über den Aberkennungsbeschluss die Berufung
an das Schiedsgericht zulässig.
(4) Streichung und Ruhen der Mitgliedschaft
Wenn ein Mitglied unauffindbar ist, wenn etwa Postsendungen mit entsprechender
Mitteilung zurückkommen oder E-Mail-Adressen nicht mehr funktionieren
und eine Zustell- oder E-Mail-Adresse mit zumutbaren Mitteln nicht zu
eruieren ist, kann der Vorstand beschließen, dass dieses Mitglied
aus der Postliste gestrichen wird und die Mitgliedschaft ruht. Dieser
Zustand wird dadurch beendet, dass dem Vorstand eine Adresse bekannt wird.
Die Streichung und das Ruhen der Mitgliedschaft kann auch als gelinderes
Mittel zum Ausschluss vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Diese
Streichung ist beendet sobald der ausständige Mitgliedsbeitrag vollständig
bezahlt ist.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, Publikationen des Vereins unentgeltlich oder zu günstigen
Konditionen entgeltlich zu erhalten und die Einrichtungen des Vereins
zu bean-spruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand
die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitglieder
sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung sind die Rechnungsprüfer
einzubinden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter
Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes
dieser Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung und zwar
binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes
Mitglied ist verpflichtet dem Vorstand Änderungen der Post- oder
E-Mail-Adresse unaufgefordert mitzuteilen und die Erreichbarkeit zu gewährleisten.
Der Vorstand darf Mitglieder aus berücksichtigungswürdigen Gründen
von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreien oder eine Reduktion
des Mitgliedsbeitrags für bestimmte Personengruppen (z.B. Studenten)
beschließen.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand und das Präsidium (§§ 11 – 13),
der Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (Schlichtungseinrichtung)
(§ 15).
§ 9. Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle vier
Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlich
begründeten Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder, auf
Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 VerG
2002) oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§
11 (2) dieser Statuten) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen
hat die außerordentliche Mitgliederversammlung längstens 3
Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen.
Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand –
in seinem Auftrag durch den Obmann oder den Schriftführer oder deren
Stellvertreter – durch die Rechnungsprüfer ( § 21 Abs.
5 VerG), oder den gerichtlich bestellten Kurator und unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Vollmacht ist zulässig. Anträge
zu Tagesordnungspunkten sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
beim Vor-stand schriftlich auch per Telefax oder E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
– können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen
die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch der qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei Verhinderung
sein Stellvertreter und in dessen Verhinderung das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied.
§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(2) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
(3) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern,
organschaftlichen Vertretern und Verein; diese darf auch im Nachhinein
erfolgen.
(4) Entlastung des Vorstandes;
(5) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Ernennung von
Mitgliedern des Ehrenkomitees bzw. eines Ehrenpräsidenten;
(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11. Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht
aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und ihren Stellvertretern
sowie allenfalls weiteren vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung
gewählten ordentlichen Mitgliedern.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das
Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unabsehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen
hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist
möglich. Auch ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter
in Absprache mit dem Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder
mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens ein Drittel von ihnen, jedoch mindestens die Hälfte
der Präsidiumsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter
und in dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (9) und Rücktritt
(10).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird, erst mit Wahl bzw. Kooptierung (2) eines Nachfolgers
wirksam. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl
des neuen Vorstands wirksam.
§ 12. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand muss
mindestens alle zwei Jahre tagen. Zwischenzeitlich werden die Geschäfte
von einem Leitungsgremium geführt. Dieses Gremium führt den
Namen Präsidium; ihm gehören an:
der Obmann und sein Stellvertreter,
der Kassier (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter),
der Schriftführer (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter),
der Schriftleiter der "Fledermaus" (im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter) ohne Stimmrecht.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit. Die Rechnungsprüfer können beigezogen
werden.
In den Wirkungsbereich des Vorstands bzw. des Präsidiums fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Befreiung von der Entrichtung und Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages
aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
(4) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, Vorschlag
von Vorstandsmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Mitgliedern des Ehrenkomitees
bzw. eines Ehrenpräsidenten;
(7) Abschluss und Beendigung von Anstellungs-, Werk- und Honorarverträgen;
(8) Beschlussfassung über den Beitritt des Vereines zu anderen Vereinen.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann (oder sein Stellvertreter) führt im Einvernehmen mit dem
Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen. Der Obmann
(im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen
allein. Verlangt ein Vertragspartner eine zweite Unterschrift („Vier-Augen-Prinzip“),
ist diese vom Schriftführer oder vom Kassier oder in deren Verhinderungsfall
von einem Stellvertreter zu leisten. Der Vorstand kann aber einzelnen
Vorstandsmitgliedern die Besorgung der laufenden oder einzelner Geschäfte
übertragen. Im Verhältnis zu Banken, die Vereinskonten führen,
dürfen die Mitglieder des Vorstands einzelzeichnungsberechtigt sein,
auch um e-banking zu ermöglichen.
Im Innenverhältnis gilt das „Vier-Augen-Prinzip“ und
insbesondere:
(1) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter)
berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(4) Die Stellvertreter des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers
dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer
oder der Kassier verhindert sind; die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen
wird dadurch aber nicht berührt.
§ 14. Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer
dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung keinem Vereinsorgan
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Eine Wiederwahl ist möglich.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige
Verwendung der Mittel. Der Vorstand (das Präsidium) hat den Rechnungsprüfern
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
über das Erlöschen der Funktion, der Enthebung und den Rücktritt
wie für Vorstandsmitglieder (§ 11) sinngemäß.
§ 15. Schiedsgericht
Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist die „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung des Vorstands innerhalb
von zwei Wochen dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht.
Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen eine dritte Person
zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Schiedsrichter dürfen mit Ausnahme der Mitgliederversammlung
keinem Vereinsorgan angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist. Sie müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung
und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abwicklung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes
ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für
Zwecke in Sinne des § 4a Z 1 lit. d und e EStG 1988 zu verwenden.
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